Satzung

Satzung Katzennot Schwäbische Alb e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Katzennot Schwäbische Alb e.V.

2. Er ist im Vereinsregister VR 720024 des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in 89150 Laichingen.

§ 2 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Im ersten Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung des Vereins vom Kassenprüfer überprüft.

§ 3 Zweck und Ziel

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Katzenschutzes, insbesondere für herrenlose, ausgesetzte oder sonst in Not geratene   
Katzen. Der Verein ist bei der Besorgung von Pflegestellen und für die Vermittlung dieser Katzen behilflich. Er bemüht sich um   finanzielle Erleichterung bei tierärztlichen Behandlungen heimatloser Katzen, insbesondere Kastrationen.

2. Ziel des Vereins ist, die Verbreitung wildlebender Katzen einzuschränken und das Elend heimatloser Katzen einzudämmen. Der Verein ist bestrebt, Katzenbesitzer von der Notwendigkeit der Kastration zu überzeugen.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Patenschaften, Tierüberlassungsgebühren, Veranstaltungen und Verkäufe beschafft.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Vergütung, Aufwandsentschädigung und Personal

1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

3. Falls anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreitet, kann für den Betrieb der Auffangstation eine Person eingestellt werden. Über diese Notwendigkeit der Einstellung einer Person entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und den Vereinszweck nachhaltig zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

4. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser Verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Der Verein kann Ehrenmitglieder bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zum Ehrenmitglied soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jeglichen Beitragsverpflichtungen befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch den Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt ist dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, schriftlich zu erklären.

3. Ein Ausschluss seitens des Vorstands kann erfolgen, wenn das Mitglied grob vereinsschädigend handelt, den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen seine Pflichten verstößt. Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist nur durch einen Vorstandsbeschluss möglich.

4. Wegen Säumnis oder Verzug bei der fälligen Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger verbindlicher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft.

Etwaige Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Fristsetzungen sowie zivilrechtliche Maßnahmen des Vereins lassen die Rechtswirkung der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

§ 8 Tierüberlassung

1. Der Verein behält bei einer Tierüberlassung das Eigentumsrecht.

2. Damit das vermittelte Tier auch nach seiner Übergabe gegen eventuellen Missbrauch oder Tierquälerei geschützt bleibt, geht das übernommene Tier nur in den Besitz über.


§ 9 Beiträge und Gebühren

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Patenschaftsbeiträge und Tierüberlassungsgebühren, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand festgesetzt wird.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Ermäßigung gewähren.

§ 10 Organe

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.

3. Die Einladung zu Versammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen und gültigen Stimmen, gefasst, soweit nach Gesetz und nach dieser Satzung keine anderen Stimmverhältnisse erforderlich sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Wahl und Abwahl des Vorstands.

2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.

3. Entlastung des Vorstands.

4. Berufung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.

5. Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträgen, Patenschaftsbeiträgen und Tierüberlassungsgebühren sowie deren Fälligkeit.

6. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss Bestandteil der Tagesordnung sein.

7. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Zwecks, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sowie die Bestellung der Liquidatoren.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Kassenprüfer

e) dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Vorstandswahl und Ersatzmitglied

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger für den Rest der Amtsdauer bestimmen.

§ 15 Vorstandstätigkeit und Vorstandsbeschluss

1. Dem Vorstand obliegt die Führung und Vertretung des Vereins.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.

4. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung und andere Veranstaltungen des Vereins vor.

6. Der Vorstand ist für die Aufnahme von Vereinsmitgliedern zuständig.

7. Der Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit und Presseveröffentlichungen zuständig.

8. Der Vorstand führt die Liquidation bei Auflösung des Vereins, sofern in der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird.

9. Aufgaben, die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

10. Der Vorstand tritt auf Einladungen des Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen, der die Sitzung leitet.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

12. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen und gültigen Stimmen, gefasst, soweit nach Gesetz und nach dieser Satzung keine anderen Stimmverhältnisse erforderlich sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende.

13. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

14. Der Sitzungsablauf ist in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten, welches vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Satzungsänderung und Zweckänderung

1. Änderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Beschluss einer Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden und sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

4. Jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig; das heißt, falls sich eine oder mehrere der vorgesehenen Satzungsänderungen als nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Änderungen nicht.

5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 17 Auflösung und Mittelverwendung bei Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Beschluss einer Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

3. Sofern in der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgt die Liquidation bei Auflösung des Vereins durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung, mit der Maßgabe, diese Gelder unmittelbar und ausschließlich für den Tierschutz zu verwenden.

§ 18 Haftung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vorstands- und der Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.

§ 19 Beschluss der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 01.07.2006 mit den Änderungen der Mitgliederversammlungen vom 30.08.2006 und 16.10.2009 beschlossen





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