Vermisst / Zugelaufen

Umgang mit gefundenen oder zugelaufenen Tieren.

Das Gesetz im Bürgerlichen Recht § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass Tiere keine Sachen, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese. Es handelt sich grundsätzlich um aufgefundene oder zugelaufene Tiere. Als Fundtiere gelten: Hunde, Katzen, Nager, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, wenn sie keinen erkennbaren Besitzer haben.

Sie werden, wie oben beschrieben, als Sache eingestuft und behandelt. Der Finder oder der Mensch, dem ein Tier zugelaufen ist, hat das Tier unverzüglich bei der zuständigen Gemeinde – Fundbehörde – anzuzeigen. Auf Anordnung der Gemeinde, muss das Tier bei einer bestimmten Stelle abgegeben werden. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter bedienen. In der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim oder Auffangstation, je nach Vertrag der Gemeinde mit einer örtlichen Tierschutz – Institution.

Der Finder wird „nicht “ automatisch zum Eigentümer des gefundenen oder zugelaufenen Tieres.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb einer Frist von 6 Monaten, hat er Anspruch auf Herausgabe des Tieres. Dabei ist es gleichgültig, ob das Tier in der Zwischenzeit von einem Tierheim oder Auffangstation an eine andere Familie vermittelt wurde.

Das Eigentum an dem Fundtier erwirbt der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde – vgl. § 973 BGB). In der Praxis hat sich jedoch zur Kostenminimierung eine Abgabe einen neuen Besitzer mit einem Vorbehalt bis zur endgültigen Eigentumsübergabe bewährt.

Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es bezieht sich auf Fundsachen und auch auf Tiere.

Fundrecht von Tieren 
Die folgende Paragrafen bilden die Grundlage für die Behandlung von Fundtieren:

§ 90a BGB - Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§5a AGBGB - Fundbehörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde des Fundorts. Zur Entgegennahme der Fundanzeige nach § 965 Abs. 2, der Anzeige der beabsichtigten Versteigerung nach § 966 Abs. 2 sowie zur Annahme der Fundsache und des Versteigerungserlöses nach § 967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch auch jede andere Gemeinde verpflichtet; ebenso kann eine Ablieferungsanordnung nach § 967 und eine Versteigerung nach § 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sie unaufschiebbar ist, durch jede Gemeinde erfolgen. Ist die Fundanzeige von einer anderen Gemeinde entgegengenommen worden, so hat diese der Gemeinde des Fundorts alsbald Mitteilung zu machen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vorschriften zu erlassen und die bestehenden Ausführungsvorschriften zu den Fundrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuheben. – Auszug aus dem  BGB – § 965 - Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 966 Verwahrungspflicht (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 967 Ablieferungspflicht Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. § 968 Umfang der Haftung Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 968 Umfang der Haftung Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 969 Herausgabe an den Verlierer Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

§ 970 Ersatz von Aufwendungen Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

§ 971 Finderlohn (1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

§ 973 Eigentumserwerb des Finders (1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.





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